Satzung und Geschäftsordnung

Vereinssatzung des
Schützenvereins 1912 Seeheim/ Bergstr. e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Schützenverein 1912 Seeheim / Bergstraße e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen und hat seinen Sitz in Seeheim – Jugenheim.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage,  sowie die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder insbesondere der Jugend.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch  Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art und  durch Pflege der Leibesübungen und Kameradschaft.

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat: 

  a) aktive Mitglieder ab 18 Jahre

  b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre

  c) Ehrenmitglieder


2. Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied kann jede Person werden, die in geordneten Verhältnissen lebt und über einen guten Leumund verfügt. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Aufnahmeanträge sind beim 1. Vorsitzenden abzugeben.
3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung des Vereins und auf Wunsch einen Mitgliedsausweis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
4. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, sie werden beitragsfrei weitergeführt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins. Ausnahmen werden von Fall zu Fall durch Vorstandsbeschluss bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgelegten Beiträge pünktlich zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Bestimmungen und Anordnungen zu respektieren.
Mitglieder, die das Ansehen des Vereins und das Vereinsinteresse schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.  Das gleiche  gilt, wenn ein Mitglied mit den Beiträgen 6 Monate im Rückstand ist  und diese  nach erfolgter  Mahnung nicht innerhalb 4 Wochen beim Rechnungsführer des Vereins bezahlt hat.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu entrichten.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§ 5 Abs. 3). Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben ihren Mitgliedsausweis an den Verein zurückzugeben.

§ 7 Beiträge der Mitglieder
Jedes neue Vereinsmitglied bezahlt eine einmalige Aufnahmegebühr, deren Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt wird.

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt wird. Beiträge sind für das Geschäftsjahr im Voraus zu zahlen. Bei Eintritt nach dem 30. Juni wird für das Geschäftsjahr nur die Hälfte des Jahresbeitrags erhoben, bei Eintritt nach dem 30. September wird für das Geschäftsjahr nur ein Viertel des Jahresbeitrags erhoben. Überweisungen der Beiträge sind auf das Konto des Schützenvereins 1912 Seeheim / Bergstraße zu tätigen. Das erteilen eines SEPA Mandates ist ausdrücklich erwünscht.

Einzelheiten dazu regelt die Geschäftsordnung.
Weiter Gebühren wie z.B. Standgeld werden in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 8 Leitung und Verwaltung
1. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt.
  Für das Innenverhältnis wird  bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.

2.  Vorstand

2.1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: 

  dem 1. Vorsitzenden

  dem 2. Vorsitzenden

2.2. Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus: 

  dem Schriftführer

  dem Rechnungsführer

  dem Oberschießwart

  dem Schießwart Bogen

  dem Jugendleiter

  bis zu 2  Beisitzern

Zusätzlich sind 2 Kassenprüfer zu wählen.

Die Mitgliederzahl des erweiterten Vorstandes muss eine ungerade Zahl sein. Eine Personalunion ist nicht zulässig, auch nicht mit den Kassenprüfern. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand ist verantwortlich für die Erstellung einer Geschäftsordnung, die von der Hauptversammlung genehmigt werden muss.
Weitere Funktionsträger werden vom Vorstand ernannt. Einzelheiten dazu regelt die Geschäftsordnung.

3. Der  gesamte Vorstand wird von der Hauptversammlung zweijährlich gewählt. Die Wahl wird von einem von der  Hauptversammlung gewählten Mitglied geleitet (Wahlleiter) und wird nach der Wahl des 1. Vorsitzenden, von diesem fortgesetzt.  Ob die Wahl der Vorstandsmitglieder geheim oder durch Zuruf erfolgen soll, bestimmt die Hauptversammlung.

4. Der  Vorstand  unterstützt  den  1. Vorsitzenden  in  der Leitung des Vereins.
Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter  Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, als Sitzungsleiter im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Über die Vorstandssitzungen und deren Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

5. Scheidet   ein Vorstandsmitglied  vor  einer  Hauptversammlung  aus, sei es durch Tod, Rücktritt, Krankheit usw., so ist der  Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt. Diese   Bestimmung  findet   auf    den 1. Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung.

Das aktive Wahlrecht besitzen alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Das passive  Wahlrecht besitzen alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

6. Nichtanwesende Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden, wenn sie vorher erklärt haben, dass sie eine eventuelle  Wahl annehmen.

§ 9

Sämtliche  Organe  des  Vereins  üben  ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches gezahlt werden.

§ 10

Der Schriftführer  hat  über  alle Versammlungeneine Niederschrift zu fertigen. Er führt die Mitgliederkartei und verwahrt die Schriftstücke des Vereins. Besondere Sorgfalt hat er der Vereinschronik zu widmen. Anweisungen über besonders anzufertigende Schriftstücke erhält er vom 1. Vorsitzenden oder von dessen Vertreter. Im Falle der Verhinderung des Schriftführers wird er von einem vom 1. Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied vertreten.

Der Rechnungsführer führt die Kassengeschäfte des Vereins und hat für die rechtzeitige Einziehung der Vereinsbeiträge Sorge zu tragen. Einnahmen und Ausgaben sind sofort im Kassenbuch zu verbuchen. Eingehende Rechnungen müssen den Zahlungsvermerk des 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfalle des 2. Vorsitzenden enthalten.

Der Oberschießwart hat dafür Sorge zu tragen, dass während des Schießens die Sicherheitsbestimmungen beachtet werden. Er hat für die Unterweisung der bei jedem Sport- und Übungsschießen erforderlichen Schießleiter zu sorgen und alle Maßnahmen zu treffen, damit das Sportschießen im Verein reibungslos abgewickelt werden kann. Den gesamten Schießsportbetrieb mit Waffen leitet der Oberschießwart unter eigener Verantwortung und Selbständigkeit. Der Oberschießwart führt das Waffenverzeichnis und trägt dafür Sorge, dass die zu allen Sportschießen erforderlichen Scheiben ausreichend vorhanden und gebrauchsfähig sind Er ist der Berater der aktiven Schützen in allen waffentechnischen Fragen.

Der Schießwart Bogen hat dafür Sorge zu tragen, dass während des Bogenschießens die Sicherheitsbestimmungen beachtet werden. Er hat für die Unterweisung der bei jedem Sport- und Übungsschießen erforderlichen Schießleiter zu sorgen und alle Maßnahmen zu treffen, damit das Bogenschießen im Verein reibungslos abgewickelt werden kann. Den gesamten Schießsportbetrieb mit Bögen leitet der Schießwart Bogen unter eigener Verantwortung und Selbständigkeit.  Er ist der Berater der aktiven Schützen in allen bogentechnischen Fragen. Er stellt die Mannschaften für alle Bogenwettkämpfe auf und bestimmt die Mannschaftsführer.

Der Jugendleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich und hat diese zu eifrigen Nachwuchsschützen zu erziehen. Besonders wichtig ist die Unterweisung der Jungschützen in der Handhabung und Pflege der Waffen. Alle Jungschützen sind eingehend von der Stand- und Schießordnung sowie der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes zu unterrichten.

Die Kassenprüfer sind zugleich Geräterevisoren. Sie haben in der ordentlichen Hauptversammlung über das Ergebnis ihrer Revision zu berichten. Alle Rechnungs- und Gerätebelege sind von den beiden Kassenprüfern zu zeichnen.
Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an.
 

§ 11 Das Sportschießen

Für das Sportschießen gelten die Sportordnung, die Stand- und Schießordnung und die sonstigen gegebenen Sicherheitsbestimmungen des Deutschen Schützenbundes.
Das Gesellschaftsschießen ist zur Forderung des Schießsports erforderlich und zu pflegen. Hierzu ist von Fall zu Fall eine besondere Stand- und Schießordnung zu beachten.
Alle Schützen sind verpflichtet, die auf den einzelnen Sportschießständen gut sichtbare und lesbare Stand- und Schießordnung zu beachten.
Der Vorstand bestimmt, mit welchen Sportwaffen und –geräten das Schießen im Verein betrieben wird.

§ 12 Versammlungen

Die ordentliche Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. In Ausnahmefällen kann die ordentliche Hauptversammlung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet werden. Die Einladungen hierzu müssen spätestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
c) Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
e) Satzungsänderungen
f) Verschiedenes

2. Anträge zur ordentlichen Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist  (vgl. §§ 13 und 14).
4. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom 1. Vorsitzenden jederzeit mit einer Frist von 1 Woche einberufen werden.
 
1. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/10  der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
2. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
3. Vorstandssitzungen und einfache Mitgliederversammlungen ruft der 1. Vorsitzende nach Bedarf ein.
 

§ 13

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3/4 der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
1. Änderung der Satzung
2. Ausschluss eines Mitgliedes
3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle darf der Verein nicht aufgelöst werden.

Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

§ 14 Die Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter  Zwecke fällt das Vereinsvermögen des Vereins an die Gemeinde Seeheim-Jugenheim/Bergstraße, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zwecke einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 § 15 Daten und Datenschutz

1. Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder werden im Verein gespeichert, übermittelt und verändert im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.

2. Jedes Mitglied hat das Recht auf

– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

– Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

– Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war

3. Dem Vorstand ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden der Mitglieder des Vorstandes weiter.

Der Vorstand ist jedoch berechtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten an die übergeordneten Sportorganisationen weiterzugeben, soweit diese für die Verfolgung der Vereins- und Verbandsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind.

4. Der Verein unterwirft sich bezüglich der Überprüfungsrechte dem Datenschutzbeauftragten des Landesverbandes, der die Einhaltung des Datenschutzes im Verein kontrolliert, soweit der Verein keinen eigenen Datenschutzbeauftragen bestellt. Der Verein kann sich hierfür auch eines externen Datenschutzbeauftragten bedienen.

5. Soweit ein Mitglied konkrete Bedenken hinsichtlich der für dieses Mitglied gespeicherten personenbezogenen Daten hat, hat er das Recht, sich an den Datenschutzbeauftragten zu wenden. Dieser hat die Pflicht, den Bedenken nachzugehen und dem Mitglied über die Feststellungen schriftlich zu berichten.

Beraten in der ordentlichen Hauptversammlung, am 14. März 2014 und angenommen.

Unterschriften: gez.


 1. Vorsitzender Manfred Aßmus
 

 2. Vorsitzender Heinrich Schiefer


Weiter zur Geschäftsordnung:

Geschäftsordnung des Schützenvereins 1912 Seeheim/ Bergstr. e.V.

Funktionen

Zusätzlich zum gewählten Vorstand sollen folgende Funktionen vom Vorstand ernannt werden:

·         Schießwart Benchrest

·         Schießwart Waffen

·         Gerätewart Sportwaffen

·         Standwart Halle

·         Standwart Bogenplatz

·         Jugendleiter Bogen

·         Jugendleiter Waffen

·         Webmaster

·         Pressewart

·         Datenschutzbeauftragter

Eine Personalunion ist mit Mitgliedern des erweiterten Vorstandes möglich. Ausnahme ist der Datenschutzbeauftragte.

Eine Erhöhung bzw. Verringerung der Funktionen bedarf eines Vorstandsbeschlusses und ist jederzeit möglich um an geänderte Gegebenheiten angepasst zu werden.

Zusammen mit dem erweiterten Vorstand bilden die Funktionsträger den Funktionsausschuss.

Der Funktionsausschuss tritt 3 – 4 mal /Jahr auf Einladung des 1. Vorsitzenden zusammen.

Die Schießwarte Benchrest und Waffen sind die Unterstützung des Oberschießwartes. Sie tragen in der Durchführung ihres Aufgabenbereichs als Schießwarte die Verantwortung für die Beachtung der geltenden Schießvorschriften sowie der Befolgung der örtlichen Stand- und Schießordnung. Sie setzen die Zeiten für das Trainingsschießen zusammen mit dem Oberschießwart fest. Sie stellen die Mannschaften für alle Schießwettkämpfe auf und bestimmen die Mannschaftsführer.

Der Gerätewart Sportwaffen verwaltet die vereinseigenen Sportwaffen. Ihm obliegt die Pflicht der ordnungsgemäßen und sicheren Lagerung der Vereinswaffen. Das Waffenverzeichnis ist von ihm zu führen und auf dem Laufenden zu halten. Er ist zuständig für die Wartung und Pflege der vereinseigenen Sportwaffen.
 

Die Standwarte Halle und Bogen sind die Unterstützung des Vorstandes und für die ordnungsgemäße Instandhaltung der gesamten Schießstandanlagen verantwortlich. Insbesondere haben sie die Sicherheitsvorschriften zu überwachen, die von den Aufsichtsbehörden dem Verein zur Auflage gemacht wurden. Ein besonderes Augenmerk haben sie auf die äußere Absperrung der Schießstandanlagen zu richten. Die Standwarte veranlassen unverzüglich die Abstellung von Mängeln und Schäden an den Schießstandgeländen und deren Einrichtungen.
Der Standwart Bogen verwaltet die vereinseigenen Sportgeräte.

Die Geräteverzeichnisse sind von ihm zu führen und auf dem Laufenden zu halten. Er ist zuständig für die Wartung und Pflege der vereinseigenen Sportgeräte.
 

Die Jugendleiter Waffen und Bogen  sind die Unterstützung des Jugendleiters. Sie sind für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich und haben diese zu eifrigen Nachwuchsschützen zu erziehen. Besonders wichtig ist die Unterweisung der Jungschützen in der Handhabung und Pflege der Waffen und Bögen. Alle Jungschützen sind eingehend von der Stand- und Schießordnung sowie der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes zu unterrichten. Die Jugendleiter stellen die Jugend-Mannschaften für alle Schießwettkämpfe auf und fungieren als deren Mannschaftsführer.

Der Webmaster ist, in enger Abstimmung mit dem Vorstand, für den Aufbau, die Pflege und die Inhalte der Vereinswebseite verantwortlich.

Der Pressewart ist, in enger Abstimmung mit dem Vorstand, für Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich.

Der Datenschutzbeauftragte berät den Vorstand in allen Belangen des gesetzmäßigen Datenschutzes. Soweit ein Mitglied konkrete Bedenken hinsichtlich der für dieses Mitglied gespeicherten personenbezogenen Daten hat, hat er das Recht, sich an den Datenschutzbeauftragten zu wenden. Dieser hat die Pflicht, den Bedenken nachzugehen und dem Mitglied über die Feststellungen schriftlich zu berichten.

Schießleiter Waffen und Schießleiter Bogen

Die Schießleiter Waffen werden vom Oberschießwart ernannt.

Voraussetzungen für die Ernennung:

·         Bestandene Waffensachkundeprüfung

·         Vollendung des 18. Lebensjahres.

·         Einwandfreier Leumund

·         Zuverlässigkeit

·         Umsicht

·         Erfahrung im Schießsport

Die Schießleiter Bogen werden vom Schießwart Bogen ernannt.

Voraussetzungen für die Ernennung:

·         Vollendung des 18. Lebensjahres.

·         Einwandfreier Leumund

·         Zuverlässigkeit

·         Umsicht

·         Erfahrung im Schießsport

Die Schießleiter überzeugen sich vor Beginn des Schießens, ob die Sicherheit des Schießstandes oder Schießgeländes für die Durchführung des Schießens gewährleistet ist. Sie tragen in der Durchführung ihres Aufgabenbereichs als Schießleiter die Verantwortung für die Beachtung der geltenden Schießvorschriften sowie der Befolgung der örtlichen Stand- und Schießordnung.

Die Schießleiter überwachen die Eintragung in die Schießkladde.

Die Schießleiter sind dafür verantwortlich sicher zu stellen das die Stände und Vereinsräume in einem ordentlichen Zustand und sauber verlassen werden.

Die Schießleiter Waffen sind zur Leitung und Überwachung aller schießsportlichen Aktivitäten auf den Ständen des Vereins berechtigt. Die Schießleiter Bogen nur dann, wenn ausschließlich Bogen geschossen wird.

Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und betragen derzeit:

Jugendliche bis 18 Jahre:                                    30,00 € pro Jahr

Erwachsene:                                                        60,00 € pro Jahr

Ehepaare, eingetragene Partnerschaften:           90,00 € pro Jahr

Die einmalige Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und betragen derzeit:

Jugendliche bis 18 Jahre:                                     80,00 €

Erwachsene einzeln:                                           150,00 €

Ehepaare, eingetragene Partnerschaften:          180,00 €

Elternteil mit Kind:                                              180,00 €

für jede weitere Person:                                       30,00 €

Standgeld

Jeder Schütze der aktiv am Schießen teilnimmt ist verpflichtet sich in die ausliegende Schießkladde  einzutragen.

Für eine Teilnahme am Schießen wird ein Scheibengeld von 1 € pro Tag und Disziplin erhoben. Das Scheibengeld wird am Jahresende berechnet und wird auf maximal 60 € begrenzt. Es kann bar oder durch im Laufe des Jahres erbrachte Arbeitsleistungen abgegolten werden, wobei eine Arbeitsstunde mit 10 € gerechnet wird.

Anrechenbare Arbeitsleistungen sind:

·         Arbeitseinsätze

·         Mitarbeit bei Meisterschaften und Veranstaltungen

·         Betreuung des Jugendtrainings

·         Standaufsicht

·         Vorstands- und Funktionsarbeit

Mitglieder ab 70 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen.

Startgelder

Als Verein des Hessischen Schützenverbandes übernimmt der Verein für Erwachsene die Startgebühren für Meisterschaften des Deutschen Schützenbundes ab Landesebene voll, für die Meldung zu Kreis und Gaumeisterschaften des Deutschen Schützenbundes werden pauschal 10 € fällig.

Für Jugendliche unter 18 Jahren übernimmt der Verein die Startgebühren für alle Turniere und Meisterschaften.

Bei Nichtantreten sind die Kosten an den Verein zurückzuzahlen.

Reisekosten

Bei Teilnahmen an Meisterschaften des Deutschen Schützenbundes ab Landesebene kann ein Zuschuss zu den entstandenen Kosten gewährt werden.

Betreuern, die Jugendliche zu Wettkämpfen fahren, können ebenfalls Zuschüsse zu den entstandenen Kosten gewährt werden.

Dies sind im Detail:

  • 50 Cent pro einfachem Entfernungskilometer. Begrenzt auf maximal 150 €.
  • Bei Deutschen Meisterschaften zusätzlich bis zu 50 € pro Übernachtung.

Ein entsprechender Antrag ist beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Die endgültige Entscheidung trifft der Vorstand.

Beraten in der ordentlichen Hauptversammlung, am 14. März 2014 und angenommen.

Unterschriften: 

 1. Vorsitzender Manfred Aßmus


 2. Vorsitzender Heinrich Schiefer